Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen PMFS GmbH, 72131 Ofterdingen, Deutschland
I. Allgemeines
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, ohne dass sie erneut angegeben werden müssen und auch wenn in künftigen Verträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch für Dienstleistungen und Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos, ungeachtet abweichender und sogar bekannter Bedingungen des Vertragspartners.
2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Andere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn der Vertrag sie vorbehaltlos erwähnt.
3. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind über unsere Internetseite und Kataloge öffentlich zugänglich. Wir verweisen den Käufer auf unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in unseren Preislisten, Rechnungen, E-Mails und sonstigen Formularen.
II. Angebote, Vertrag
1. Alle unsere Angebote an den Käufer sind freibleibend und werden erst mit der Bestellung verbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Käufer unser Angebot durch eine rechtzeitige schriftliche Bestellung annimmt und wir die Bestellung des Käufers durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Bereitstellung der bestellten Ware oder Leistung annehmen.
2. Mündliche Änderungen und Vereinbarungen zum Vertrag werden erst wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Der Käufer kann seine Rechte und entsprechenden Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten.
4. Angaben und technische Daten in unseren Broschüren, Katalogen, auf unserer Website oder in sonstigen Werbemaßnahmen sind keine Garantie für die Qualität und Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben wurden in Einzelverträgen vereinbart.
5. Angaben zur Eignung, Leistungsfähigkeit und Anwendungsmöglichkeiten entbinden den Käufer nicht davon, eigene Tests mit unseren Waren durchzuführen, um festzustellen, ob die Produkte für die beabsichtigten Anwendungen geeignet sind.
6. Angaben zu unseren Waren beziehen sich auf den Betrieb, die Anwendung und die örtlichen Gegebenheiten und stellen keine Garantie für Haltbarkeit und Qualität dar.
III. Preise, Zahlung
1. Die angegebenen Preise sind Preise ab Werk. Die Handhabung und Verladung in unserem Werk oder unserem Lager sind inbegriffen, die Verpackung ist ausgeschlossen. Es wird die am Tag der Lieferung gültige Mehrwertsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Leistungs- oder Lieferlandes hinzugerechnet.
2. Verpackungs- und Transportkosten für den ordnungsgemäßen Versand der Ware werden hinzugerechnet, ebenso wie Fuhrkosten und eventuelle länderspezifische Gebühren für den Versand ins Ausland und vereinbarte Versicherungen.
3. Schulungs-, Inbetriebnahme- und Installationsarbeiten sind nicht enthalten und werden separat in Rechnung gestellt. Der Wert muss von Fall zu Fall vereinbart werden.
4. Für den Vertrag gelten unsere in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Für nicht genannte Preise gilt der Preis unserer jeweils gültigen Preisliste.
5. Bei Preiserhöhungen aufgrund von Wechselkursen oder durch unsere Lieferanten behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht für Festpreise.
6. Bei Preisänderungen nach Vertragsabschluss informieren wir den Käufer mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten des geänderten Preises. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine schriftliche Ablehnung durch den Käufer, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert. Dies gilt nicht für Festpreise.
7. Unsere Rechnungen für Maschinen sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung ohne Abzug fällig, sofern kein anderer Zahlungstermin vereinbart wurde. Unsere Rechnungen für Teile sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern kein anderer Zahlungstermin vereinbart wurde. Unsere Rechnungen für Dienstleistungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Für Zahlungen wird kein Skonto gewährt. Vereinbarte Sonderrabatte gelten nur für den Rechnungsbetrag abzüglich Verpackung, Logistik, Fracht, Kartons und Paletten.
8. Der Zahlungsverzug gemäß § 286 II Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tritt für den Käufer mit Überschreitung des in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatums ein.
9. Alle ausstehenden Forderungen werden sofort nach Ablauf von 7 Tagen nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum fällig und zahlbar. Nicht bezahlte fällige Rechnungen oder eingetretene Umstände, die die Kreditwürdigkeit erheblich mindern und die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, berechtigen uns, den gesamten ausstehenden Betrag zur Zahlung fällig zu stellen. In diesem Fall können wir alle weiteren Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Erfüllungen gegenüber dem Käufer verweigern. Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir zur Ersatz des zusätzlichen Schadens Zinsen in Höhe von 9,9 % über dem Basiszinssatz berechnen.
10. Der Käufer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder zurückzubehalten.
IV. Lieferfrist
1. Unsere Lieferfristen sind nur ungefähr, sofern nicht eine feste Frist vereinbart und im Vertrag schriftlich festgehalten wurde. Der Käufer kann schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn wir für die Verzögerung verantwortlich sind und die im Vertrag vereinbarte Lieferfrist zuzüglich einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, überschritten wurde.
2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle Einzelheiten der Leistung, einschließlich aller Geschäftsbedingungen, vom Käufer bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt nicht, bevor der Käufer seine im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat, wie z. B. Vorauszahlung, Genehmigungen, Lieferung von Waren und Materialien, Bereitstellung von Unterlagen usw.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, Verzögerungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Feuer oder Wasser, Energieausfall, Betriebsstörungen, Transport- und Verkehrsbehinderungen sowie Rohstoffmangel. Bei einer Verzögerung von mehr als 4 Wochen sind sowohl wir als auch der Käufer berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche und unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt VI schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. Sie gelten als selbständige Rechtsgeschäfte, die gesondert in Rechnung gestellt werden können.
5. Die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Wir behalten uns die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
6. Werden die Zahlungsbedingungen vom Käufer nicht erfüllt, wird die Lieferung nicht rechtzeitig angenommen oder vom Käufer abgelehnt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Gesamtauftragswertes für Serienprodukte und 75 % des Gesamtauftragswertes für Einzelprodukte zu verlangen, wobei Letzteres nicht zulässig ist, wenn der Käufer geringfügige bzw. keine Schäden oder Aufwendungen nachweist. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers bleiben davon unberührt.
7. Wird auf Wunsch des Käufers der Versand oder die Lieferung verzögert, können wir entweder die tatsächlich entstandenen Lager- und Wartungskosten oder eine Pauschale in Höhe von ½ % des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung stellen. Der Käufer behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
V. Gefahrenübergang, Versand
1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk oder Lager und muss dort vom Käufer auf seine Gefahr und Kosten abgeholt werden, sofern im Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Verlusts der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Ware versandbereit ist und der Käufer unsere Versandbereitschaftsmeldung erhalten hat.
2. Bei anderen als den im Vertrag schriftlich vereinbarten Lieferungen ab Werk oder ab Lager geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Verlusts der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über. Der Käufer ist für die sichere Verladung der Ware verantwortlich.
3. Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand der Ware auf den Käufer über. Wir übernehmen keine Haftung für die günstigste Transportzeit oder die günstigsten Frachtkosten.
VI. Sicherheit, Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen an den Käufer gelieferten Waren vor, bis alle unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller künftigen Ansprüche aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vom Käufer vollständig erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle unsere Zahlungsansprüche in ein Kontokorrent aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verstößt der Käufer gegen den Vertrag, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Aufforderung zur Zahlung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware an uns zurückzugeben.
2. Der Käufer ist berechtigt, über die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verfügen, sofern und soweit die in Abschnitt VI 3. bis 5. genannten Bedingungen zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche erfüllt sind. Jeder Verstoß gegen die in dem vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung berechtigt uns, die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
3. Wir und der Käufer vereinbaren hiermit, dass mit Abschluss eines einzelnen Kaufvertrages alle Ansprüche des Käufers aus dem künftigen Weiterverkauf oder der Weitervermietung der gelieferten Ware an Dritte zur Sicherung aller unserer Ansprüche, die aus seiner Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstehen können, an uns abgetreten werden. Der Käufer bleibt jedoch berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange wir nicht verlangt haben, dass die Abtretung dem betreffenden Dritten mitgeteilt wird. Der Käufer darf bereits an uns abgetretene Forderungen nicht weiter abtreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns das Eigentum oder sonstige Rechte an allen Waren, Maschinenteilen oder Gebrauchtmaschinen jeglicher Art, die der Käufer als Zahlungsersatz angenommen hat, abzutreten, sobald der Käufer dieses Eigentum oder diese sonstigen Rechte erworben hat. Der Käufer hat die oben genannten Waren für uns zu verwahren, sie ordnungsgemäß zu pflegen und angemessen zu versichern.
4. Sind die in Abschnitt VI 1. bis 3. genannten Sicherungsrechte in dem Land, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht gesetzlich anerkannt oder nicht in vollem Umfang durchsetzbar, so ist der Käufer verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen und eine gleichwertige Sicherheit zu bieten.
5. Der Käufer darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur für uns verarbeiten oder umformen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren. Dieser Wert ist zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu bestimmen.
6. Wird unsere Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar mit anderen Sachen vermischt und wird die andere Sache als Hauptsache angesehen, so überträgt der Käufer uns an der Sache einen Miteigentumsanteil in Höhe des Anteils, den er an der Hauptsache besitzt.
7. Der Käufer hat die Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, sicher zu verwahren. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstandene Sache gelten die gleichen Bedingungen wie für die Vorbehaltsware.
8. Übersteigt der Wert der uns gemäß Ziffer VI 1. bis 5. eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl in Höhe des übersteigenden Betrages freigeben.
9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige üblicherweise versicherbare Risiken zu versichern. Wir können vom Käufer den Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangen und gegebenenfalls selbst auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen die oben genannten Risiken abschließen.
10. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Waren oder Forderungen, an denen wir ein Sicherungsrecht haben, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei der Durchsetzung unserer Rechte zu unterstützen. Soweit es nicht möglich ist, von dem betreffenden Dritten die Erstattung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu verlangen, gehen diese Kosten zu Lasten des Käufers.
11. Ist gegen den Käufer ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
12. Die Ziffern VI, 1., 3. und 11. gelten entsprechend für die Ware, die der Käufer gemäß Ziffer VI, 3. anstelle der Zahlung angenommen hat.
VII. Gewährleistung, Mängelansprüche, Beschränkungen
1. Für die Lieferung neuer Maschinen und neuer Ersatzteile gelten die folgenden Gewährleistungsregeln. Für die Lieferung gebrauchter Maschinen und Ersatzteile übernehmen wir keine Gewährleistung. Unsere Haftung gemäß Abschnitt VIII bleibt von diesem Gewährleistungsausschluss unberührt.
2. Wir gewährleisten, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, die den aktuellen Konstruktions- und technischen Standards entsprechen, sofern hinsichtlich etwaiger Mängel nachgewiesen werden kann, dass diese durch Umstände entstanden sind, die vor dem Übergang der Gefahr auf den Käufer eingetreten sind, insbesondere aufgrund eines Konstruktionsfehlers, schlechter Materialien oder mangelhafter Verarbeitung. Eine über die vorstehenden Bedingungen hinausgehende Gewährleistung wird nur gewährt, wenn und soweit wir in dem jeweiligen Einzelkaufvertrag ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware übernommen haben.
3. Der Käufer kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er die gelieferte Ware innerhalb einer Woche nach Lieferung auf Mängel untersucht und uns im Falle eines Mangels unverzüglich schriftlich über den Mangel informiert hat. Mängel, die bei einer gründlichen Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden konnten, sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Als Lieferung im Sinne des ersten Satzes dieser Ziffer gilt der Zeitpunkt, zu dem die gelieferte Ware in die Verfügungsgewalt des Käufers gelangt oder ohne sein Verschulden hätte gelangen können.
4. Änderungen der Konstruktion oder der Spezifikationen der Ware, die vor der Lieferung im Rahmen allgemeiner Konstruktions- oder Produktionsänderungen bei uns vorgenommen wurden, gelten nicht als Mängel der gelieferten Ware, es sei denn, diese Änderungen machen die gelieferte Ware für den vom Käufer vorgesehenen Zweck unbrauchbar.
5. Die Gewährleistung für Mängel der gelieferten Ware umfasst nach unserer Wahl die Beseitigung der Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
6. Gelingt uns die Mängelbeseitigung nicht, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der wir weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vornehmen müssen. Gelingt uns die Mängelbeseitigung erneut nicht, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder eine Minderung des Kaufpreises in Höhe des Wertverlustes der gelieferten Ware oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel hat der Käufer nur Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises.
7. Der Käufer wird uns in Absprache mit uns ausreichend Zeit und Gelegenheit geben, alle nach unserem Ermessen erforderlichen Reparaturen oder Ersatzlieferungen durchzuführen. Tut er dies nicht, sind wir von unseren Gewährleistungspflichten und der daraus resultierenden Haftung befreit. Der Käufer ist nur dann berechtigt, einen von unserer Gewährleistung abgedeckten Mangel selbst zu beheben oder auf unsere Kosten durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um eine gefährliche Betriebsunsicherheit zu beseitigen und/oder einen unverhältnismäßig hohen Schaden zu vermeiden. Der Käufer hat uns in einem solchen Fall unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Unsere Gewährleistung umfasst keine Nebenkosten, die durch die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten entstehen, insbesondere Frachtkosten, Einfuhrkosten, Zölle, Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft und Kosten für die Beauftragung von Mechanikern und Aushilfskräften.
9. Unsere Gewährleistung für wesentliche Komponenten, die nicht von uns hergestellt wurden, beschränkt sich auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten dieser Komponenten. Für den Fall, dass berechtigte Gewährleistungsansprüche des Käufers vom Lieferanten der betreffenden Komponenten nicht erfüllt werden, obwohl der Käufer alle zumutbaren Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche unternommen hat, einschließlich der Einleitung gerichtlicher Schritte, übernehmen wir gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts VII die sekundäre Verantwortung für die Erfüllung der Gewährleistung. Diese sekundäre Verantwortung schließt jedoch die Verantwortung für Kosten aus, die dem Käufer durch die Durchsetzung seiner gesetzlichen Rechte gegenüber dem Lieferanten der betreffenden Komponenten entstehen.
10. Wir haften nicht für Schäden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Schäden auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- normale Abnutzung
- fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte
- fehlerhafte oder nachlässige Handhabung
- Verwendung ungeeigneter Wasser-, Kraftstoff-, Öl- und Schmierstoffe
- elektrische, chemische oder ähnliche Einflüsse
- Verwendung ungeeigneter Ersatzmaterialien und -teile
- ungeeignete Verarbeitungsmaterialien (z. B. nicht pumpfähige Mörtel oder andere Medien)
11. Unsere Gewährleistungspflichten erlöschen auch, wenn die gelieferten Waren nicht in den vorgeschriebenen Wartungsintervallen entweder von uns selbst, einem autorisierten Händler oder dem Käufer oder Betreiber des Produkts gemäß unserer Betriebsanleitung gewartet und instand gehalten werden.
12. Für den Fall, dass der Käufer oder ein Dritter Reparaturen unsachgemäß durchführt, haften wir nicht für die Folgen dieser unsachgemäßen Reparatur. Gleiches gilt für Änderungen an den gelieferten Waren, die ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurden.
13. Wir können die Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten verweigern, solange der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
14. Die in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen sind die endgültigen und ausschließlichen Bestimmungen, die unsere Gewährleistungspflichten für gelieferte Waren regeln. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen in Abschnitt VIII.
15. Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Ausschlüsse und Beschränkungen unserer Haftung gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter sowie deren Vertreter und von uns zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beauftragten Personen.
16. Alle Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
1. Kann der Käufer die Ware aufgrund eines Verschuldens unsererseits, weil wir eine Beratung oder einen Vorschlag unterlassen oder fehlerhaft erteilt haben, oder aufgrund der Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten unsererseits, insbesondere bei Anweisungen für den Betrieb und die Wartung der gelieferten Ware, nicht vertragsgemäß verwenden, gelten die Bestimmungen der Ziffern VII. und VIII. 2. entsprechend, unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers.
2. Wir haften für Schäden, die an anderen als den gelieferten Waren selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgenden Fällen:
- Vorsatz unsererseits
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
- von uns arglistig verschwiegenen Mängeln oder einer garantierten Mängelfreiheit
- Mängeln an den gelieferten Waren, soweit die Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch Waren verursacht werden, die für private Zwecke verwendet werden, den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unterliegt.
3. Bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten, die eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die vorstehende Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Warenrücksendungen
1. Die Rücksendung von mangelfreier, von uns gelieferter Ware ist ausgeschlossen.
2. Eine ausnahmsweise schriftlich vereinbarte Rücksendung gilt nur für mangelfreie Ware und führt lediglich zu einer Gutschrift zur Verrechnung mit zukünftigen Lieferungen.
3. Kosten für Bearbeitung, Vorbereitung und Prüfung werden in Höhe von mindestens 20 % vom Rechnungsbetrag abgezogen, mindestens jedoch 50 Euro.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Tübingen, Deutschland.
2. Wir sind auch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer an seinem Gerichtsstand geltend zu machen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen über den internationalen Warenkauf (CSIG – UN-Kaufrecht) und des deutschen internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Für vereinbarte internationale Handelsklauseln gelten stets die jeweils aktuellen Incoterms.
5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Vereinbarung unwirksam, teilweise unwirksam oder durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Überarbeitete Fassung: April 2012
